GEG tritt in Kraft

Am 1. November ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten – mit dem Einbauverbot von Ölheizungen und ohne den Förderdeckel für Solaranlagen.

Höhere energetische Anforderungen an Neubauten und an den Bestand enthält das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht, die sollen aber im Jahr 2023 auf den Prüfstand kommen.

Eine EU-Gebäuderichtlinie hat für Neubauten ab 2021 zudem das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem neuen GEG soll nun das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht sowie die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ändert sich für EigentümerInnen fast nichts, die gesetzlichen Vorgaben bei einer Haussanierung wurden aus der EnEV übernommen. Die Neuerungen liegen eher im Detail.

A. Pflicht zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises gilt auch für MaklerInnen
Anders als bisher sind künftig nicht nur VermieterInnen und VerkäuferInnen verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu im GEG ist die Pflicht auch für MaklerInnen vorgesehen.

B. Pflicht zu kostenlosem Beratungsgespräch vor einer Haussanierung
Wer künftig eine Sanierung umsetzen will, muss nach GEG vorher ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Wichtig: Hier kommen keine weiteren Kosten auf EigentümerInnen zu, denn verpflichtend ist ein solches Beratungsgespräch, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Diese Pflicht gilt für Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) sowie immer dann, wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden. Handwerker müssen in ihren Angeboten schriftlich auf diese Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.

C. Einschränkungen für Ölheizungen und Kohleheizungen
Ab 2026 gibt laut GEG Einschränkungen für den Einbau von Ölheizungen und Heizkesseln, die mit festen fossilen Brennstoffen (z.B. Kohle) betrieben werden. Diese dürfen dann nur noch eingebaut werden, wenn anteilig der Wärmedarf durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Eine Hybridheizung zum Beispiel aus Ölheizung und Solarthermie ist also weiter erlaubt.

Ausnahmen gelten nur, wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist und auch erneuerbare Energien technisch nicht eingesetzt werden können oder zu unbilligen Härten führen. Weitere Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wo der Eigentümer eine der Wohnungen schon vor dem 1.2.2002 bewohnt hat, greift diese Vorgabe erst bei einem Eigentümerwechsel, und zwar innerhalb von zwei Jahren.

Weiterhin gilt, dass Gasheizungen und Ölheizungen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen, Ausnahmen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.


Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen

Ab 2015 müssen Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, außer Betrieb genommen werden.  Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Wechselt ein Altbau den Eigentümer, muss der neue Besitzer der Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren beikommen. Ausgenommen von der Austauschpflicht sind Niedertemperatur- und Brennwert-Heizungen sowie Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus  mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Nachrüstverpflichtung zur Dachbodendämmung

Oberste Geschossdecken – also Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen -, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Von der Dämmpflicht ausgenommen sind Hausbesitzer, die zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.


10% Regelung EnEV 2016

Neue Regelungen zu Fassadendämmung o.ä. gibt es nicht. Wird ein Bauteil geändert oder ergänzt, müssen die Anforderungen nach GEG eingehalten werden, das gilt bei einer Fassade auch, wenn der Putz komplett abgeschlagen und erneuert wird. Die 10-Prozent-Regelung (so genannte Bagatellgrenze) gilt nicht nur für die Fassade, sondern für alle Bauteile, an denen Reparaturen durchgeführt werden.


Links zum Thema GEG + Energieausweis

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

www.bmwi.de

Links zur EnEV und Gebäudepass:
www.dena.de
www.thema-energie.de
www.dena-energieausweis.de
(Links der Deutschten Energieagentur DENA)

www.enev-online.de

Links zum Passiv- und Energiesparhäuser:
www.ig-passivhaus.de
www.passiv.de
www.energiesparhaus.at (Österreich)
www.baunetz.de/infoline/energieeffizientesbauen

Institut für Wohnen und Umwelt