GEG und Energieausweise

Energieausweis

Änderungen Energieausweis ab 01.05.2021

Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ab dem 01.05.2021 ergänzt und verschärft. Die Änderungen im Überblick:

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.
  • Für Gebäude mit Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmetern wird der Ausweis nicht verlangt.
  • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet, einen Energieausweis zu beantragen. An den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt. Die neuen Regeln gelten nun explizit auch für Makler.
  • Verkaufende und Vermietende müssen nun auch Immobilienmaklerinnen und -makler den Energieausweis vorlegen.
  • Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • Die CO2-Emissionen müssen jetzt im Energieausweis aufgeführt werden.
  • Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  • Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
  • Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion

Neu ausgestellte Energieausweise stellen die energetischen Kennwerte des Hauses zusätzlich zur Farbskala von grün bis rot auch in den so genannten „Effizienzklassen“ dar. Die neun Effizienzklassen reichen – ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten – von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Alte Energieausweise ohne Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.
Der Energieausweis muss Käufern oder Mietern künftig schon bei der Besichtigung vorgelegt werden. Der Energieausweis muss dem Käufer oder Mieter bei Vertragsabschluss unverzüglich übergeben werden, zumindest in der Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen schon in der Immobilienanzeige genannt werden. 
Eine weitere Neuerung seit EnEV 2014 sieht ein stichprobenartiges Kontrollsystem für Energieausweise vor. Auch Berichte über die Inspektion vorhandener Klimaanlagen sollen dabei mit überprüft und kontrolliert werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen die Ausweise und Berichte mit einer Registriernummer versehen, erfasst und jederzeit stichprobenartig kontrolliert werden können.

(Quelle: Deutsche Energie-Agentur (dena) / ESN)

Keine Energieausweispflicht besteht bei
Gottesdienst- oder anderen religiösen Zwecken gewidmete Gebäuden 
(EnEV gilt hier nicht, siehe EnEV §1 Punkt 7)

Baudenkmälern
(ausgenommen, siehe EnEV §16 Abs. 5)

Welcher Ausweis?
Gebäude (bis 4 Wohneinheiten) Baujahr vor 1977, bisher unsaniert (oder wenig energetisch saniert)
bedarfsorientierter Energieausweis

Gebäude (bis 4 Wohneinheiten), Baujahr vor 1977, saniert (mindest. nach WSchVO 1977) 
bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis 

Gebäude (bis 4 Wohneinheiten), Baujahr ab 1977 (nach WSchVO 1977)
bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis

Gebäude (über 4 Wohneinheiten)
bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis 

Neubau
bedarfsorientierter Energieausweis

Nichtwohngebäude
verbrauchs- oder bedarfsorientierter Energieausweis

Gemischt genutzte Gebäude
Wohnanteil größer als 90% (d.h. Nichtwohnanteil kleiner als 10%), keine besondere Gebäudetechnik:
Energieausweis für Wohngebäude, d.h. ein gemeinsamer Energieausweis für alle Gebäudeteile (siehe Regeln für Wohngebäude)

Wohnanteil kleiner als 10% (d.h. Nichtwohnanteil größer als 90%):
Energieausweis für Nichtwohngebäude, d.h. ein gemeinsamer Energieausweis alle Gebäudeteil (siehe Regeln für Nichtwohngebäude)

Wohn- und Nichtwohnanteil größer als 10%, oder besondere Gebäudetechnik:
getrennte Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäudeteil (siehe Regeln für Wohngebäude und Regeln für Nichtwohngebäude)

Voraussetzungen für die Erstellung von Energieverbrauchsausweisen
Abrechnungen/Messungen der Energieverbräuche der letzten 3 Jahre vorhanden
– bei Wohngebäuden: für Heizung und Warmwasser;
– bei Nichtwohngebäuden: für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung
– keine wesentlichen Änderungen an Gebäude/Anlagentechnik in diesem Zeitraum

Aushang
Unabhängig von Verkauf oder Vermietung besteht bei einigen Gebäuden eine Aushangpflicht:
– Nutzfläche größer als 500 m² mit starkem Publikumsverkehr, nicht behördliche Nutzung
– sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt: an gut sichtbarer Stelle anbringen

Registriernummern
Energieausweise nach EnEV 2014 müssen registriert werden, Nummer wird vom Ersteller des Ausweises beantragt

Gültigkeit
10 Jahre

Links zum Thema EnEV + Energieausweis

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.de

EnEV und EnergieausweiseLinks zur EnEV und Gebäudepass:
www.dena.de
www.thema-energie.de
www.dena-energieausweis.de
(Links der Deutschten Energieagentur DENA)

www.enev-online.de

Links zum Passiv- und Energiesparhäuser:
www.ig-passivhaus.de
www.passiv.de
www.energiesparhaus.at (Österreich)
www.baunetz.de/infoline/energieeffizientesbauen

Institut für Wohnen und Umwelt